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Rettungsgasse

Jeder Bürger hat im Straßenverkehr darauf zu achten, dass bei "besondern Verkehrslagen", welche in §11 der StVO beschrieben werden, die Möglichkeit der Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen jederzeit gewährleistet bleibt. Der genaue Gesetzestext lautet: 
 
(1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste.
(2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.
(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat.
 
Auch die leider viel zu oft vernachlässigte Rettungsgasse ist in Absatz 2, wie oben ersichtlich, genau beschrieben. Falls Sie also auf der Autobahn in einen Stau geraten, sollten Sie unverzüglich mit der Bildung der Rettungsgasse beginnen, auch schon bei Beginn der Staubildung.
 
Zur Veranschaulichung möchten wir Ihnen folgendes Video vom Miniatur Wunderland in Hamburg ans Herz legen: